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   RG, 15.03.1919 - VI 376/18   

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RG, 15.03.1919 - VI 376/18 (https://dejure.org/1919,723)
RG, Entscheidung vom 15.03.1919 - VI 376/18 (https://dejure.org/1919,723)
RG, Entscheidung vom 15. März 1919 - VI 376/18 (https://dejure.org/1919,723)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist eine gegen § 98 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag verstoßende Übertragung der Forderung des Versicherungsnehmers nichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 207
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Rechtsprechung
   RG, 25.03.1919 - Rep. VII. 376/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1919,278
RG, 25.03.1919 - Rep. VII. 376/18 (https://dejure.org/1919,278)
RG, Entscheidung vom 25.03.1919 - Rep. VII. 376/18 (https://dejure.org/1919,278)
RG, Entscheidung vom 25. März 1919 - Rep. VII. 376/18 (https://dejure.org/1919,278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit von Forderungsübertragungen entgegen den Regelungen eines Versicherungsvertrages

  • opinioiuris.de

    Nichtigkeit von Forderungsübertragungen

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 207
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 47/93

    Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Versicherungsforderung nach Wiederherstellung

    Daraus hat bereits das Reichsgericht zutreffend abgeleitet, daß das den Schutz bestimmter Personen bezweckende Veräußerungsverbot auch den geschützten Gläubigern gegenüber seine Wirksamkeit mit der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes verliert, weil hierdurch der Zweck des Verbotes erreicht ist (RGZ 95, 207, 209; vgl. auch Bruck, Das Privatversicherungsrecht 1930 S. 72, 7; R. Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 2. Aufl. 1937 § 18 Rdn. 86 = S. 472; A. Blomeyer, Festschrift für Ernst E. Hirsch 1968 S. 25, 37; Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 98 Anm. 2).
  • BGH, 19.09.1984 - IVa ZR 67/83

    Verzinsung der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Feuerversicherer

    Hierin sieht die überwiegende Lehre ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 42. Aufl. § 1128 Anm. 3; BGB-RGRK/Mattern 12. Aufl. § 1128 Rdn. 6; RGZ 64, 28; 95, 207).
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